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Mitteilungen des Deutschen und Österreichischen Alpenvereins Bd.01 (1875)
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Vereins haben für sich, nicht aber auch für ihre Angehörigen, nur
die Hälfte dieser Gebühren zu zahlen.

Die Führer haben die Eeisenden auf das Bestehen des vor¬
stehenden Tarifs aufmerksam zu machen.

Jeder Eintretende wird gebeten, in das besonders dazu aufliegende
Cassabuch (nicht in das Fremdenbuch) nebst seinem Namen oder seiner
Chiffre, der Controle wegen, den gezahlten Betrag einzutragen und den¬
selben an den Melker der nächstgelegenen Sennhütte, allwo sich auch
der Schlüssel der Kainerhütte in Aufbewahrung befindet, zu entrichten.

Führerwesen.

Deutsche Alpen.

Auszug aus der Bergführerordnung für Steiermark.

§ 5. Es ist Pflicht des Führers, das Führerbuch bei sich zu
haben und es den Reisenden auf Verlangen jederzeit vorzuweisen.
Fälschungen und Missbräuche des Führerbuches, namentlich die Ueber-
lassung desselben an eine andere Person, werden nach den bestehenden
Strafgesetzen geahndet.

§ 8. Jedem Führer wird die Verpflichtung auferlegt, auf Ver¬
langen der Reisenden 15 Pfund Gepäck unentgeltlich zu tragen, für
das Uebergewicht wird die Entlohnung der Verständigung mit den
Reisenden überlassen.

§ 11. Tarife werden entweder in eigener Initiative oder über
Anregung der k. k. Bezirkshauptinannschatt für jede Gegend von dem
Vorstande einer der Sectionen des »Deutschen und Oesterreichischen
Alpenvereins«, oder des »Steirischen Gebirgs Vereins« in Vereinbarung
mit dem autorisirten Führer ausgearbeitet, der betreifenden k. k.
Bezirkshauptmannschaft zur Genehmigung übermittelt und dortselbst
behufs Jedermanns Einsicht^ hinterlegt. Auch sind diese Tarife an
den gewöhnlichen Ausgangspunkten für Bergreisende in den besuch¬
testen Gasthäusern aufzulegen und in die Fühi'erbücher aufznehmen.

Wo keine Tarife bestehen, muss die Entlohnung natürlich der
freien Vereinbarung überlassen werden.

Die Verpflegung des Führers, sowie der Rückweg desselben ist
in dem Tarifsatze . überall mitberücksichtigt, der Führer darf keine
Nebengebühren beanspruchen, und es ist gleichgiltig, ob der Führer
einen oder mehrere Reisende zusammen geleitet.

§ 12. Streitigkeiten zwischen den Reisenden und ihrem Führer,
die nicht vor die Competenz ^!er. ordentlichen Gerichte gehören, sind
bei dem nächsten Gemeindevorsteher oder der nächsten politischen
Bezirksbehörde anhängig zu machen.