Amtsblatt Nr. 5
der erforderlichen Zeit zum Besuch der Fortbildungsschule; 30 8
(24 Stunden), § 2 des Hausierpatents: 50 8 (3 Tage). § 132
lit.
e
GO.,
Auftragserteilung an einen unbefugten Malergehilfen: 5 8
(6 Stunden), § 2 Hausierpatent, unbefugtes Hausieren: 10 8 (24
Stunden), § 2a—1 der Milchvorschrij
ten
: 15 8 (24 Stunden),
§ 2a—1 der Milchvorfchriften: 10 8 (12 Stunden), § 13
I.
15/31.
Nichteinhaltung der Bestattungsvorfchriften: 400 8 (10 Tage),
§§ 46, 48, 49
GO.,
unrichtige Geschäftsbezeichnung: 40 8 (4 Tage).
§ 13b
GO.,
unbefugte Bücherrevision: 50 8 (2 Tage), § 3 Sonn¬
tagsruhegesetz: 20 8 (2 Tage), § 59e GO-. unbefugtes Aufsuchen
von Bestellungen: 50 8 (5 Tage). § 59
GO.,
unbefugtes Aufsuchen
von Bestellungen: 50 8 (5 Tage), § 13a
GO.,
unbefugtes Handels-
geirerbe: 200 8 (10 Tage), § 75
GO..
Sonntagsruheübertretung:
4 8 (12 Stunden), § 3, Eonntagsruhegesetz: 3 8 (6 Stunden). § 14
GO.,
unbefugtes Kleidermachergewerbe: 20 8 (2 Tage), § 2
I.
22/29,
unbefugte Sammlung: 2 Tage, § 59
GO.,
unbefugtes Aufsuchen
von Bestellungen: 100 8 (5 Tage), § 22
GO.,
unbefugte Fremden-
führuna: 200 8 (48 Stunden), § 59e
GO.,
unbefugtes Aufsuchen
von Bestellungen: 200 8 (5 Tage). § 59e
GO.,
unbefugtes Aufsu¬
chen von Bestellungen: 200 8 (5 Tage), § 59e
GO.,
unbefugtes
Aufsuchen von Bestellungen: 200 8 (5 Tage). § 59
GO.,
unbefugtes
Aufsuchen von Bestellungen: 200 8 (5 Tage).
Acht Uebertretungen des Einwohner-Ges. 1935: 80 8 (24 Stun¬
den), Übertretung des Einwohner-Gef. 1935: 10 8 (12 Stunden),
17 Uebertretungen des Einwohner-Ges. 1935: 170 8 (24 Stunden),
Alpenpflanzenschutzgesetz: 10 8 (Verfall der Echneerofen und 24
Stunden), Uebertretung des Weingesetzes: 20 8 (48 Stunden).
Uebertretung des Alpenpflanzenschutzgesetzes: 10 8 (24 Stunden),
Uebertretung der Milchoorschriften: 10 8 (24 Stunden). Uebertre¬
tung der Milchvorschriften: 10 8 (24 Stunden), Übertretung der
Milchvorschriften: 10 8 (24 Stunden), Übertretung des Weinge¬
setzes: 20 8 (48 Stunden), 10 Uebertretungen des Einwohner-Ges.:
10
a
5 8 50 8 (je 12 Stunden). Uebertretung der Milchvorschriften
10 8 (24 Stunden), Uebertretung der Milchvorschriften: 10 8 (24
Stunden), Uebertretung des Fischereigesetzes: 100 8 (3 Tage, 7l
Stück Forellen wurden beschlagnahmt und in Freiheit gesetzt).
§§ 136 und 44
GO.,
unbefugte Ankündigung des Agenturaewerbes
und unrichtige Namensführung: 10 8 (24 Stunden), §§ 39/2 und
44/1
GO.. Nichtanzeige
der Standortverlegung und vorschrifts¬
widrige äußere Bezeichnung: 15 8 (24 Stunden). § 14
GO.,
unbe¬
fugte Verrichtung von Malerarbeiten: 50 8 (5 Tage), § 8 der Iu-
gendschutzverordnung: 5 8 (14 Stunden).
Regelung öer
Versicherungszustanöigteit
don
Ruhe(VersorgungS-)genußempfängern/
öie
nach öem gewerblichen
Hozialversicherungs-
gesetze kranlenbersichert sinö/
zur Kranken-
Versicherungsanstalt öer
Vunöesangestellten
Durch eine am 1. April 1937 in Kraft getretene Ver¬
ordnung des Vundesministeriums für soziale Verwal¬
tung (VGVl. Nr. 95/1937) wird bestimmt, daß Perso¬
nen, die wegen des Bezuges eines Ruhe-(Verforgungs-)
genusses Mitglieder der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten sind und in einer Beschäftigung
stehen, die ihre Versicherungspflicht nach dem Vundes-
gefetze. betreffend die gewerblicke Sozialversicherung
(VGBl. Nr. 107/1937) in der Fassung der 1. Nov.
(BGBl. Nr. 220/1936) begründet oder von einem nach
dem gen. Gesetze eingerichteten Versicherungsträger eine
lmvaliditäts (Alters-)
rente
oder eine Provision beziehen,
sind samt ihren Angehörigen, wenn sie die vorgeschrie¬
bene Anzeige erstattet haben, von den in der Verord¬
nung näher angeführten Zeitpunkten an für den Fall
der "Krankheit ausschließlich bei der Krankenversicke-
rungsanstalt der Vundesangestellten versichert. Ein sich
hienach etwa ergebender Wechsel der Leistungszustän¬
digkeit wirkt jedoch stets nur für künftig eintretende
Versicherungsfälle.
Der Kreis der Angehörigen der Personen, die im
Sinne der vorangeführten Bestimmung ausschließlich
bei der Krankenversicherungsanstalt der Vundesange¬
stellten versichert sind, wird nach § 3 des Bundesange-
stelltenkrankenversicherungsgesetzes bestimmt.
Art und Umfang der Versicherungsleistungen für die
hier in Frage kommenden Personen richten sich nach
den Vorschriften der §§ 4 bis 13 des Bundesangestellten-
Krankenversicherungsgesetzes, doch gilt für die Bemes¬
sung der Wöchnerinnenunterstützung und des Sterbegel¬
des eine Eonderregelung.
Personen, bei denen die sachlichen Voraussetzungen
der Verordnung bereits im Zeitpunkte ihres Wirksam¬
keitsbeginnes zutreffen, haben der nach dem gewerb¬
lichen Sozialversicherungsgesetze Zuständigen Kranken¬
kasse schriftlich anzuzeigen, daß sie auf Grund des Be¬
zuges eines Ruhe-(Versorgungs-) genusses Mitglieder
der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestell¬
ten sind. In diesem Falle tritt der Wechsel der Lei¬
stungszuständigkeit mit dem ersten Tage des auf das
Einlangen der Anzeige bei der Krankenkasse folgenden
Kalendermonates ein.
Personen, bei denen die fraglichen sachlichen Voraus¬
setzungen erst in Hinkunft eintreten, haben der nach
dem gewerblichen Sozialversicherungsgesetze zuständi¬
gen Krankenkasse das Zutreffen der Voraussetzungen
schriftlich unter Vorlage entsprechender Belege anzuzei¬
gen. Wird diese Anzeige binnen 14 Tagen nach dem
Zeitpunkte, in dem diese Voraussetzungen eingetreten
sind, erstattet, so ist die Leistungszuständigkeit des Ein¬
trittes der Voraussetzungen gegeben: wird sie später er¬
stattet, so beginnt die Leistungszuständigkeit der ge¬
nannten Anstalt mit dem ersten Tage des auf das Ein¬
langen der Anzeige bei der Krankenkasse folgenden Ka¬
lendermonates.
Hinsichtlich des sich aus den vorstehenden Anordnun¬
gen ergebenden Verhältnisses zwischen den nach dem
gewerblichen Sozialversicherungsgesetze zuständigen
Krankenkassen und der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten enthält die Verordnung die not¬
wendigen Bestimmungen.
Beschränkung öer Herstellung
don
Acht- unö
Kaufbilöern sowie sonstiger bilölicher oöer
graphischer Vorstellungen im
Anteresse
öer
Tanöesverteiöigung
Im Wege eines Vundesgesetzes (BGBl. Nr. 122/1937)
wurde dem Bundesminister für Landesverteidigung die
Ermächtigung erteilt, die Herstellung ron Licht- und
Laufbildern fowie die Anfertigung bildlicher oder gra¬
phischer Darstellungen bestimmter Objekte oder in be¬
stimmten Bereichen zu verbieten. Von jedem dieser Ver¬
bote ist die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbe¬
hörde (Vundespoligeibehörde) zu verständigen; außer¬
dem bedürfen sie zu ihrer Wirksamkeit der Verlautba¬
rung durch Anschläge. Tafeln u. dgl., die den Vereich
oder das Objekt, auf die sich das Verbot bezieht, ent¬
sprechend kennzeichnen und die auf Uebertretungen des
Verbotes gesetzte Strafe erkennen lassen. Die Verbote
gelten jedoch für die Herstellung von Bildern und Dar¬
stellungen nicht, die für Behörden des Bundes oder der
Länder (der Stadt Wien) oder für die Oesterr. Bundes¬
bahnen zum Amtsgebrauche weisungsgemäß angefertigt
werden.
Zuwiderhandlungen gegen erlassene Verbote ziehen
die Bestrafung im Verwaltungswege mit Geld bis zu
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